Vergaberichtlinien

der Diakoniestiftung Hannover - Hilfe für den Nächsten -
und der Fritz-Sennheiser-Stiftung (unselbständige Unterstiftung)

(Stand 3. November 2009)

 

 

1. Wer kann gefördert werden?
1.1 Die Stiftung fördert Anträge von Einrichtungen und Abteilungen des Diakonischen Werkes Stadtverband Hannover und von Kirchengemeinden des Ev.-luth. Stadtkirchenverbandes Hannover.
1.2 Der in § 2 der Satzung genante Stiftungszweck ist zu beachten.
 
2. Was wird durch die Stiftung gefördert?
2.1 Die Fördermittel werden verwendet für:
- die Unterstützung von Projekten und Initiativen der Diakonischen Arbeit,
  die dem Wohl und Heil des Menschen dienen,
- Einzelfallunterstützungen für Menschen in Not und Konfliktsituationen
  durch Beratung und Hilfe,
- eigene Aktivitäten der Stiftung.
2.2 Die Förderung einer Maßnahme setzt voraus, dass andere Finanzierungsmittel – auch von Dritten - nicht zu erlangen sind.
Es werden nur Maßnahmen gefördert, für die andere Mittel nicht zur Verfügung stehen.
2.3 Die Förderung bezieht sich auch auf die Finanzierung von Personalkosten.
2.4 Die Förderung erfolgt auch für Projekte mit einem Zeitraum von bis zu 3 Jahren, unter dem Vorbehalt, dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen.
2.5 Die Stiftung kann Aktivitäten in Kooperation mit anderen vornehmen.
 
3. Allgemeine Bestimmungen
3.1 Die Förderung wird als Zuschuss vergeben. Sie dient als Teil- oder Restfinanzierung und setzt einen Eigenanteil voraus, der auch in Form von Eigenarbeit erbracht werden kann.
3.2 Die Förderung wird nicht als Kredit oder in Form von Bürgschaften gewährt.
3.3 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
 
4. Wie wird ein Förderantrag gestellt?
4.1 Die Vergabe von Fördermitteln erfolgt auf dem Antragsformular. Hier muss eine nachvollziehbare Kurzerläuterung und eine Darlegung der Finanzierung enthalten sein.
4.2 Der Antrag mit dem Kosten- und Finanzierungsplan muss grundsätzlich vor Beginn eines Vorhabens gestellt werden.
4.3 Über die Bewilligung eines Antrags entscheidet der Vorstand im Benehmen mit dem Kuratorium.
4.4 Innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss des Projektes bzw. der Maßnahme ist ein Abschlussbericht und ein Verwendungsnachweis vorzulegen.
 
 
Hannover, 3. November 2009
 
gez.
Berthold von Knobelsdorff
Vorsitzender des Vorstandes
gez.
Dr. Christian Ahrens
Vorsitzender des Kuratoriums

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