Stiftungssatzung

der Diakoniestiftung Hannover - Hilfe für den Nächsten
der Diakonisches Werk Hannover gGmbH

 

Hier finden Sie die Siftungssatzung
als Download.

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen
    „Diakoniestiftung Hannover - Hilfe für den Nächsten"
  2. Sitz der Stiftung ist Hannover.
  3. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und eine kirchliche Stiftung im Sinne von § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wohlfahrtspflege sowie der mildtätigen und kirchlichen Zwecke. Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Unterstützung ausschließlich diakonischer Arbeit, die sich um das Wohl und Heil des Menschen bemüht. Sie nimmt sich besonders der Menschen in Not- und Konfliktsituationen an. Sie unterstützt sie durch Beratung und Hilfe und versucht, die Ursachen von Notständen zu beheben. Die Stiftung ist vorwiegend fördernd tätig. Satzungszweck der Stiftung ist damit auch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften mit vergleichbaren Aufgabenstellungen.
  2. Die Stiftung ist Mitglied im Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. und dadurch der Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband als staatlich anerkanntem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. angeschlossen.

§ 3 Gemeinnützigkeitsbestimmungen

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO).
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen können auf Nachweis erstattet werden. Die Organmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.

§ 4 Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr, Verwaltung

  1. Die Stiftung hat im Zeitpunkt ihrer Errichtung ein Kapitalvermögen von:
    DM 100.000 -
    Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
  2. Zustiftungen sind möglich und werden angestrebt. Sie dienen der Erhöhung des Stiftungskapitals. Es kann die Trägerschaft für Unterstiftungen übernommen werden.
  3. Die Erträge aus den Vermögenswerten nach Absatz 1 sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken. Hierbei sind die Verwaltungskosten auf ein Mindestmaß zu beschränken.
    Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerlichen Vorschriften ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
  4. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 5 Stiftungsorgane

  1. Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Stiftungsvorstand.
  2. Die Mitglieder des Vorstands müssen einer der in der ACK vertretenen Kirchen angehören und in ihrer Mehrheit Glieder der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers sein.
  3. Die Mitglieder des Kuratoriums sollen einer in der ACK vertretenen Kirchen angehören und müssen in ihrer Mehrheit Glieder der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers sein.

§ 6 Das Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf Personen. Die Mitglieder des Kuratoriums werden für eine Amtszeit von 4 Jahren bestellt. Eine mehrmalige Bestellung ist zulässig.
    Die Bestellung des ersten Kuratoriums erfolgt durch den Stifter. Die nachfolgenden Bestellungen erfolgen durch den Aufsichtsrat der Diakonischen Werk Hannover gGmbH.
    Die Hälfte der Mitglieder muss zum Zeitpunkt der Bestellung unter 70 Jahre sein.
  2. Die Kuratoriumsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  3. Die Beschlussfähigkeit des Kuratoriums ist gegeben, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Das Kuratorium fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit es sich nicht um Beschlüsse nach § 11 Abs. 1 handelt. Zur konstituierenden Sitzung des Kuratoriums lädt der Stiftungsvorstand ein. Ein verhindertes Mitglied kann für die Sitzung sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied übertragen. Umlaufbeschlüsse sind bei einstimmiger Zustimmung im schriftlichen Verfahren möglich, wobei auch eine Zustimmung per E-Mail möglich ist.
  4. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/einen Vorsitzende/n. Die Einberufung zu Sitzungen des Kuratoriums erfolgt durch die/den Vorsitzende/n. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
  5. Sitzungen finden mindestens einmal jährlich oder auf Verlangen von mindestens drei Kuratoriumsmitgliedern statt.

§ 7 Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und sorgt dafür, dass der Stiftungszweck verfolgt wird.
  2. Das Kuratorium hat ein Vorschlagsrecht über die Verwendung der Stiftungserträge gegenüber dem Stiftungsvorstand.
  3. Es prüft die Jahresrechnung und erteilt dem Stiftungsvorstand die Entlastung.

§ 8 Der Stiftungsvorstand

  1. Der Stiftungsvorstand wird von der Diakonischen Werk Hannover gGmbH berufen.
    Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann er sich der Hilfe Dritter bedienen.
  2. Der Stiftungsvorstand setzt sich zusammen aus:
    • einem Mitglied der Geschäftsführung der Diakonisches Werk Hannover gGmbH,
    • einem Mitglied des Aufsichtsrates der Diakonisches Werk Hannover gGmbH und
    • eine dritte Person ist frei zu bestimmen.
    Der Vorstand wählt unter sich eine/einen Vorsitzende/n und eine/n Stellvertretende/n Vorsitzende/n.
  3. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder.
  4. Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Das Vorstandsmitglied aus der Geschäftsführung des Diakonischen Werkes Hannover gGmbH scheidet spätestens mit Beendigung seines Dienstverhältnisses aus.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes sind in dieser Eigenschaft ehrenamtlich tätig. Die Sitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Darüber hinaus sind Sitzungen einzuberufen, wenn dies im Interesse der Stiftung erforderlich ist oder von einem Vorstandsmitglied verlangt wird. Sie werden von der/dem Vorsitzenden einberufen.
    Der Stiftungsvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
    Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

§ 9 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

  1. Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung.
  2. Seine Aufgaben umfassen insbesondere:
    • eine sichere und wirtschaftliche Vermögensverwaltung
    • Beratung über die Vorschläge zur Verwendung der Stiftungsmittel
    • Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungsmittel im Benehmen mit dem Kuratorium
    • die Erstellung des jährlichen Haushaltsplanes sowie der Jahresrechnung
    • die regelmäßige Information des Kuratoriums über seine Tätigkeit sowie die Vorlage der Jahresrechnung und der Vermögensübersicht an das Kuratorium.

§ 10 Haftung der Stiftungsorgane

Die Haftung der Stiftungsorgane wird auf Fälle der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes beschränkt.

§ 11 Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Auflösung

  1. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands und der Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums. Für die Änderung des Stiftungszweckes, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung bedarf es der Zustimmung von jeweils zwei Drittel der Mitglieder beider Gremien.
  2. Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung zurück an die Diakonisches Werk Hannover gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftungsaufsicht führt das Landeskirchenamt der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, vorbehaltlich der nach den Bestimmungen Niedersächsischen Stiftungsgesetzes bei der staatlichen Stiftungsbehörde verbleibenden Aufsichtsbefugnisse.

Stand der Satzung 8. März 2018

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